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Aktenzeichen III 19/08
Datum 03.11.1908
Leitsatz 1. Kann ein Kirchenvorstand als solcher Prozeßpartei sein? 2. Wird nach gemeinem protestantischen Kirchenrecht, wenn auf die Erklärung eines Geistlichen, er lege sein Amt nieder, von der vorgesetzten Kirchenbehörde die Entlassung aus dem Amte gewährt wird, das Kirchenamt auch dann beendet, wenn die Erklärung der Amtsniederlegung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Geisteszustande abgegeben ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640455A0391
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