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Aktenzeichen VI 633/07

Datum 12.11.1908

Leitsatz Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer Person auf einen Anderen im Sinne von § 419 B.G.B. Ist zur Gültigkeit eines solchen Vertrages immer die Beobachtung der Formvorschrift des § 311 B.G.B. erforderlich? Haftet der Vermögensübernehmer für Schulden des Veräußerers aus einer Ausfallbürgschaft auch dann, wenn zur Zeit der Übertragung noch ungewiß war, ob der Gläubiger an seiner Forderung bei dem Hauptschuldner einen Ausfall erleide?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045600416

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