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Aktenzeichen I 636/81
Datum 04.01.1882
Leitsatz Hat der deutsche Richter, wenn die eingeklagte Forderung materiell nicht dem am Sitze des Prozeßgerichtes geltenden, sondern einem Rechte des Auslandes unterliegt, nach diesem aber die Verjährung ein lediglich prozessuales, die Forderung selbst nicht affizierendes Institut ist und der Richter stets nur sein einheimisches Recht anzuwenden hat, die Einrede der Verjährung nach deutschem Rechte zu beurteilen, oder dieselben, obwohl sie nach diesem (Art. 100 W.O.) begründet sein würde, zu verwerfen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464007070021
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