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Aktenzeichen I 662/81

Datum 11.02.1882

Leitsatz Hat bei der Versicherung der Frachtgelder einer bestimmten Reise der Versicherer auch dann Ersatz zu leisten, wenn das Schiff zunächst eine Reise in Ballast nach dem Abladehafen machen muß und vor der Einnahme von Ballast oder Ladung im Abladehafen, bezw. vor der Abfahrt von dort zu Grunde gegangen ist? Ist dieserhalb die vom Versicherungsnehmer beim Abschlusse des Vertrages gemachte Anzeige, daß das Schiff noch auf einer solchen Zureise begriffen sei, von Erheblichkeit?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464007090027

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