zurück

Aktenzeichen II 491/81

Datum 17.03.1882

Leitsatz Kommt Ziff. 1 oder Ziff. 2 des §. 23 K.O. zur Anwendung, wenn ein Gläubiger nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrage ein Vollstreckungspfandrecht erwirkt und durch Veräußerung der gepfändeten Gegenstände vor Eröffnung des Konkurses Befriedigung erlangt hat? Genügt die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten von der Zahlungseinstellung zur Begründung der Anfechtungsklage?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640070C0036

Download PDF

zurück