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Aktenzeichen III 211/82
Datum 16.05.1882
Leitsatz Sind Eisenbahnen, welche nur zur Verbindung einer Fabrik 2c mit einer dem öffentlichen Verkehre übergebenen Eisenbahn und zur Erleichterung des Betriebes der Fabrik 2c dienen, als Eisenbahnen im Sinne des §. 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640070E0040
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