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Aktenzeichen I 22/82

Datum 30.09.1882

Leitsatz Wird der Vorschrift des Art. 395 Abs. 2 H.G.B. dadurch genügt, daß das Gut als Bijouterieen bezeichnet wird? Was ist unter den Leuten der Eisenbahn, insbesondere in Art. 427 Abs. 2 H.G.B. zu verstehen? Handelt Art. 396 Abs. 5 auch von der böslichen Handlungsweise der Leute des Frachtführers? Ist die einjährige Verjährung der Klage gegen den Frachtführer ausgeschlossen, wenn das Gut durch bösliche Handlungsweise der Leute des Frachtführers abhanden gekommen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464007280125

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