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Aktenzeichen V 457/82

Datum 23.09.1882

Leitsatz Kann dem Verlangen des Eigentümers einer an öffentlicher Straße belegenen, von einer neu festgestellten Fluchtlinie durchschnittenen und dadurch gänzlich unbebaubar gewordenen Baustelle, ihm dieselbe gegen Entschädigung abzunehmen, entgegengehalten werden, daß die Entschädigung nach §. 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 von einer Erbauung des Grundstückes in der Fluchtlinie der neuen Straße abhängig sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640074C0273

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