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Aktenzeichen II 300/82
Datum 22.09.1882
Leitsatz 1. Verliert ein Geschäft dadurch den Charakter einer Vermögensübergabe, daß nicht bloß durch Vorbehalt von Renten oder Nutzungen, sondern auch durch Vorbehalt des Eigentumes an Vermögensstücken für den künftigen Unterhalt der Übergeber gesorgt worden ist? 2. Haften die Übernehmer des Vermögens auch für die zur Zeit der Übergabe vorhandenen persönlichen Schulden der Übergeber? Hat in dieser Beziehung das badische Edikt über Vermögensübergaben und Verpfändungen vom 25. September 1807 noch Geltung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464007550296
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