zurück

Aktenzeichen III 245/82

Datum 30.06.1882

Leitsatz 1. Bedeutung der in der Civilprozeßordnung und in sonstigen Reichsgesetzen sich findenden Bestimmung, daß gewisse landesgesetzliche Vorschriften durch das Reichsgesetz unberührt bleiben. Bedeutung "des bürgerlichen Rechtes" in §§. 595. 621 C.P.O. 2. Haben die in Landesgesetzen, welche nach Emanation der Civilprozeßordnung erlassen sind, enthaltenen Bestimmungen, daß die Gemeindevorsteher 2c den Antrag, eine Person für einen Verschwender zu erklären, stellen können, Geltung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464007690346

Download PDF

zurück