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Aktenzeichen I 370/82

Datum 14.10.1882

Leitsatz Die Bestimmung des §. 15 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung ist nicht auf die bei der Verkündigung oder bei dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung schon bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften zu beschränken.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464007790399

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