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Aktenzeichen I 367/82

Datum 20.10.1882

Leitsatz 1. Ist das Prozeßgericht, welches auf die Leistung eines Eides durch bedingtes Urteil erkennt, nach der Civilprozeßordnung befugt, die Feststellung der Folgen, d. h. die Zuerkennung oder Aberkennung des streitigen Anspruches, auf den Fall der Leistung oder auf den Fall der Nichtleistung des Eides zu beschränken? 2. Ist ein Urteil des zu 1. angegebenen, bezüglich der Eidesfolgen beschränkten Inhaltes als ein bedingtes Endurteil, gegen welches die Rechtsmittel der Berufung und Revision zulässig sind, anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640077F0421

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