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Aktenzeichen VII 573/07
Datum 16.10.1908
Leitsatz Geht der Eigentümer des aus § 8 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 sich ergebenden Vorteils bezüglich des Umfangs der Entschädigung dadurch verlustig, daß er das Restgrundstück veräußert, bevor er das auf Herbeiführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens gerichtete Verlangen an die Stadtgemeinde gestellt hat, aber nachdem der Entschädigungsanspruch in seiner Person durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 entstanden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046040012
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