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Aktenzeichen IV 136/08

Datum 26.11.1908

Leitsatz Ist der Mann zur Herausgabe des eingebrachten Gutes in dem im § 1422 B.G.B. bezeichneten Umfange auch dann verpflichtet, wenn die Klage der Frau auf Aufhebung der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung zwar begründet ist, der Güterstand aber schon während des Rechtsstreits aus anderen Gründen (z. B. infolge Ehescheidung) aufgehört hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046120061

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