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Aktenzeichen I 304/08
Datum 05.12.1908
Leitsatz Einwand des Versicherers, der Schade sei daraus entstanden, daß das versicherte Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustande in See gesandt sei. Beweislast. Kommt für die Seetüchtigkeit nur die Bauart des Schiffes, oder auch die Verteilung der Ladungsgewichte in Betracht? Einfluß des Umstandes, daß sich in der Schiffswand offene Luken befinden, für deren Dichtung Material an Bord ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640461C0094
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