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Aktenzeichen VI 88/06
Datum 12.11.1908
Leitsatz 1. Erstreckt sich im Falle einer Vorentscheidung nach § 11 Abs. 2 Einf.-Ges. zum G.V.G. die dem Reichsgericht obliegende Feststellung auf die Fragen, ob dem Beamten ein subjektives Verschulden zur Last falle, und ob dem Kläger ein Schade zugefügt worden sei? 2. Inwieweit können den interdicta ne quid in flumine publico und quod in flumine publico gegenüber Einwendungen aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten durchgreifen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640461F0102
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