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Aktenzeichen IV 71/08

Datum 10.12.1908

Leitsatz 1. Enthält das preußische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 eine Regelung des ehelichen Güterrechtes der Übergangszeit auch für den Fall, daß die am ersten Wohnsitze der Eheleute als gesetzlicher Güterstand geltende allgemeine Gütergemeinschaft durch Vertrag ausgeschlossen, dabei aber dem ganzen Frauengute die Eigenschaft des vorbehaltenen Vermögens beigelegt worden war? 2. Ist in einem solchen Falle § 426 A.L.R. II. 1 ungeachtet der beschränkten Aufhebung durch Art. 89 des Ausführungsgesetzes mit bezug auf solche Gläubiger in Geltung geblieben, deren Forderungen nach dem 31. Dezember 1899 entstanden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046200105

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