Aktenzeichen III 99/08
Datum 15.12.1908
Leitsatz 1. Ist die arme Partei, vorausgesetzt, daß sie das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gegen ein Urteil so rechtzeitig angebracht hat, daß bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange und selbst beim Eintritte einer geringen Verzögerung in diesem die Beschlußfassung über das Gesuch, die Zustellung des Beschlusses und selbst bei Verweigerung des Armenrechtes die selbständige Einlegung des Rechtsmittels durch einen von der Partei unmittelbar beauftragten Prozeßbevollmächtigten innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich ist, dennoch verpflichtet, ohne Rücksicht auf das Schicksal des Armenrechtsgesuches und ihre Kenntnis hiervon für alle Fälle selbst noch die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Notfrist zu veranlassen, oder stellt sich die Verzögerung der Zustellung des Beschlusses über das Armenrechtsgesuch unter jener Voraussetzung für sie als ein unabwendbarer Zufall dar? 2. Bedeutung des Armenrechtes und der Regelung des Verfahrens zur Entscheidung darüber.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046240121
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