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Aktenzeichen IV 442/08

Datum 17.12.1908

Leitsatz 1. Wird eine Ehe, die ein russischer Staatsangehöriger ohne kirchliche Trauung vor einem Standesbeamten in Deutschland eingeht, in Rußland als gültig anerkannt? 2. Ist die Zuständigkeit der inländischen Gerichte in Ehescheidungssachen gemäß § 606 Abs. 4 Z.P.O. auch dann ausgeschlossen, wenn die Frau durch die Eheschließung zwar die deutsche Reichsangehörigkeit verloren, eine ausländische Staatsangehörigkeit aber nicht erworben hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046280139

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