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Aktenzeichen V 438/08
Datum 20.01.1909
Leitsatz 1. Eigentumsverhältnisse bei einem Gebäude auf der Grenze zweier Grundstücke, die verschiedenen Personen gehören. 2. Sind die Teile eines solchen Gebäudes Einrichtungen zum Vorteile beider Grundstücke im Sinne des § 921 B.G.B.? 3. Kann dem einen Grundstückseigentümer der Abbruch seines Gebäudeteiles von dem anderen verboten werden? 4. Ist der Abbrechende zur Vermeidung des Schadensersatzes verpflichtet, Schutzmaßregeln zur Verhütung des Einsturzes des anderen Gebäudeteiles zu treffen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046370200
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