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Aktenzeichen V 168/08
Datum 28.01.1909
Leitsatz 1. Findet gegen die eine Eintragung im Grundbuche anordnende Entscheidung des Beschwerdegerichtes weitere Beschwerde auch dann, wenn die Anordnung vollzogen ist, mit der sich aus § 71 Abs. 2 G.B.O. ergebenden Einschränkung statt? 2. Ist nach Erlassung der Beschwerdeentscheidung eine erneute Angehung des Beschwerdegerichtes zulässig, wenn weder die Sachlage sich in der Zwischenzeit geändert hat, noch sonst neue Tatsachen geltend gemacht sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640463D0234
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