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Aktenzeichen V 8/09

Datum 03.02.1909

Leitsatz Ist es zulässig, die Gesamthypothek auf dem einen Grundbuchblatte als Verkehrs-, auf dem anderen als unbedingte Sicherungshypothek einzutragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046400245

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