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Aktenzeichen II 401/08
Datum 19.02.1909
Leitsatz 1. Ist die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., dadurch bedingt, daß der von den Beteiligten geschlossene Gesellschaftsvertrag materiellrechtlich den Erfordernissen eines Vertrages zur Gründung einer Gesellschaft m. b. H. genügt? 2. Ist § 11 Abs. 2 a. a. O. auch dann anwendbar, wenn demjenigen, dem gegenüber im Namen der Gesellschaft m. b. H. gehandelt worden ist, bekannt war, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch nicht erfolgt war? 3. Wer ist als "Handelnder" im Sinne des § 11 Abs. 2 a.a.O. anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640464C0296
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