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Aktenzeichen I 225/08

Datum 03.03.1909

Leitsatz 1. Kann, wer einen Wechsel zu Ehren eines Regreßpflichtigen gezahlt hat, die Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn sich die Unterschrift des Honoraten als gefälscht erweist? Hat er die Kondiktion gegen den letzten Wechselinhaber, dem er das Geld gezahlt hat, zu richten? oder gegen die vor diesem stehenden Nachmänner des Honoraten? 2. Ist jeder, der im Wechselverbande steht, schlechthin verpflichtet, glaubhafte Mitteilungen über die Fälschung einer auf dem Wechsel befindlichen Unterschrift weiterzugeben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640465B0350

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