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Aktenzeichen VI 108/08
Datum 11.03.1909
Leitsatz 1. Ist zur Begründung des Anspruchs aus § 831 B.G.B. die genaue Bezeichnung der zur Verrichtung bestellten Person erforderlich? 2. Begründung der Einrede, daß der Geschäftsherr bei Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464046620379
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