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Aktenzeichen V 416/08
Datum 05.05.1909
Leitsatz 1. Kann bei öffentlichen Flüssen die Eigentumsfreiheitsklage auf das "gemeine" Eigentum des Staates gegründet werden? 2. Fallen Teile öffentlicher Flüsse, die zugeschüttet werden, um Land zu gewinnen, als "Anlandungen" den Ufereigentümern zu? oder bleiben sie gemeines Eigentum des Staates? oder werden sie aneignungsfähige herrenlose Grundstücke? Steht das Aneignungsrecht dem Fiskus zu? 2. Kann auf die Beseitigung von Zuschüttungen im Rechtswege geklagt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047140063
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