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Aktenzeichen VI 206/08

Datum 19.04.1909

Leitsatz Gilt die gemäß § 64 GVG. erlassene Bestimmung des Präsidenten, daß in einzelnen Sachen die Kammer in ihrer früheren Zusammensetzung verhandle und entscheide, auch für die Fälle, in welchen die Verhandlung nicht in dem Jahre, in dem die Bestimmung des Präsidenten ergeht, sondern in einem früheren Jahre stattgefunden hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047170079

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