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Aktenzeichen I 254/08

Datum 28.04.1909

Leitsatz Kann, wer durch unrichtige Angaben in dem von der Aktiengesellschaft ausgehenden Prospekte (Börsengesetz vom 22. Juni 1896 § 43) zum Ankaufe von Aktien veranlaßt worden ist, den ihm hierdurch verursachten Vermögensschaden von der Aktiengesellschaft selbst ersetzt verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640471C0097

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