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Aktenzeichen I 250/08

Datum 12.05.1909

Leitsatz 1. Konnten Gegenstände des Kunstgewerbes nach dem Gesetze vom 9. Januar 1876 als Kunstwerke geschützt werden? 2. Zur Auslegung der Berner Konvention vom 9. September 1886, Fassung vom 4. Mai 1896. Genießen danach die Erzeugnisse des ausländischen Kunstgewerbes im Einfuhrlande absoluten Kunstwerkschutz? oder kommt es darauf an, ob das Gesetz des Einfuhrlandes sie als Kunstwerke anerkennt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047280145

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