zurück
Aktenzeichen VI 321/08
Datum 19.05.1909
Leitsatz 1. Kann der Schuldner, der seinem Gläubiger ein Schuldanerkenntnis ausgestellt hat, damit er die anerkannte Forderung verpfände, gegen die verpfändete Forderung, die der Pfandgläubiger einziehen will, eine Gegenforderung aufrechnen, die ihm zur Zeit des Schuldanerkenntnisses gegen den Gläubiger zustand? 2. Zum Begriffe des Scheinanerkenntnisses im Sinne des § 405 BGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047300184
zurück