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Aktenzeichen I 189/09
Datum 16.06.1909
Leitsatz Bedeutet ein schenkweise erteiltes Wechselakzept, das sich noch in Händen des Beschenkten befindet, nur ein Schenkungsversprechen im Sinne des § 518 BGB., oder schon die Bewirkung der versprochenen Leistung? Wie kann ein formloses Schenkungsversprechen wirksam bestätigt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047490289
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