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Aktenzeichen IV 657/08

Datum 24.06.1909

Leitsatz 1. Erstreckt sich nach der mit Rußland abgeschlossenen Konvention über die Regulierung von Hinterlassenschaften vom 12. November/31. Oktober 1874 (RGBl. von 1875 S. 136) die Zuständigkeit der Gerichte des Sterbeortes auch auf Vermächtnisansprüche, die, wenn ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates im Inlande verstirbt, von einem inländischen Staatsangehörigen gegen seinen Nachlaß erhoben werden? 2. Können einzelne in einem eigenhändigen Testamente enthaltene Verfügungen für sich allein in der Form des § 2255 BGB. widerrufen werden? 3. Nachträgliche undatierte Veränderungen eines eigenhändigen Testaments.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640474A0293

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