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Aktenzeichen II 105/09
Datum 06.07.1909
Leitsatz Genügt es für die zur formellen Gültigkeit einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde erforderliche Feststellung, daß die als Anlage der Urkunde beigefügte Schrift verlesen worden ist, wenn in der Urkunde die Verlesung des "Protokolls" festgestellt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047500318
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