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Aktenzeichen I 287/08
Datum 07.06.1909
Leitsatz Haftet der Charterer für eine Beschädigung, welche das Schiff bei der nach Beendigung der Reise vorgenommenen Entlöschung durch Unvorsichtigkeit der damit betrauten Leute erlitten hat? Sind diese dem Reeder gegenüber als Erfüllungsgehilfen des Charterers anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464047540330
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