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Aktenzeichen I 476/08
Datum 16.10.1909
Leitsatz 1. Gerät der Kommissionär nach fruchtlosem Ablaufe der in § 3 Abs. 1 des Bankdepotgesetzes bestimmten Frist ohne weiteres in Verzug? 2. Gilt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Bankdepotgesetzes auch dann, wenn nur auf Zeit auf die Übersendung des Stückeverzeichnisses verzichtet wird? 3. Begründet die in § 4 Abs. 1 des Bankdepotgesetzes vorgeschriebene Aufforderung zugleich die Inverzugsetzung des Kommissionärs im Sinne dieses Paragraphen, sofern diese bis zur Aufforderung noch nicht erfolgt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640480E0055
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