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Aktenzeichen VI 348/08
Datum 18.10.1909
Leitsatz 1. Soweit in der Gewerbeordnung das in den §§ 20, 21 das. geregelte Rekursverfahren vorgesehen ist, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 2. Die Gewerbeordnung schreibt in § 54 das Rekursverfahren freilich für den Fall der Zurücknahme einer Genehmigung zum Betriebe des Schauspielgewerbes vor, aber nirgends für den Fall des Verbotes der Aufführung eines bestimmten einzelnen Theaterstückes; sie schließt also den Rechtsweg hiergegen nicht aus.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640480F0060
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