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Aktenzeichen III 512/08

Datum 19.10.1909

Leitsatz Steht einem preußischen Staatsbeamten, der in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betriebe beschäftigt war und infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls ganz oder teilweise erwerbsunfähig geworden ist, ein Recht auf Unfallpension nach Maßgabe des Gesetzes, betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, auch dann zu, wenn er nach dem Unfalle -- bezüglich dessen ihm Vorsatz oder Verschulden im Sinne des § 7 des Beamtenfürsorgegesetzes nicht zur Last fällt -- wegen anderweitiger Verletzung seiner Dienstpflicht oder wegen unwürdigen Verhaltens durch rechtskräftiges Urteil der Disziplinarbehörde aus dem Dienste entlassen, oder durch das Urteil eines Strafgerichts, weil er zu einer Strafe verurteilt worden ist, die den Verlust des Amtes von Rechts wegen zur Folge hat, seines Amtes verlustig gegangen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048110070

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