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Aktenzeichen VI 486/08
Datum 21.10.1909
Leitsatz Bedarf ein Vertrag zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern, durch den sich der erstere verpflichtet, bis zur Befriedigung der Gläubiger über sein Vermögen, insbesondere über die dazu gehörigen Grundstücke, nicht zu verfügen, und dem von den Gläubigern eingesetzten Ausschusse die Verwaltung und den Nießbrauch an seinem ganzen Vermögen einräumt, der in § 311 BGB. bestimmten Form?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048180116
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