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Aktenzeichen VI 477/08

Datum 21.10.1909

Leitsatz 1. In welcher Weise haften die Erben des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, durch dessen Tod dieselbe aufgelöst wurde, für die Verbindlichkeiten der nunmehr in Liquidation befindlichen Gesellschaft als deren Teilhaber? 2. Haftet ein Erbe eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder eines Komplementars einer Kommanditgesellschaft, wenn er, obgleich die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben im Gesellschaftsvertrage verabredet war, doch schließlich nicht Gesellschafter wird, für neu entstehende Verbindlichkeiten der Liquidationsgesellschaft als Gesamtschuldner persönlich? 3. Gilt die Vorschrift des § 128 HGB. über die solidarische Haftung der Gesellschafter auch noch für das Liquidationsstadium und auch in Ansehung der neu entstandenen Verbindlichkeiten? 4. Kann eine in Liquidation befindliche offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048190119

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