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Aktenzeichen II 661/08

Datum 29.10.1909

Leitsatz 1. Kann die Gewährleistung des Zedenten für die Einbringlichkeit der Forderung zugleich als Bürgschaft und als ein Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB. aufgefaßt werden? 2. Ist § 776 Satz 2 BGB. auf ein Garantieversprechen für den Eingang einer abgetretenen Forderung analog anwendbar, wenn der Zessionar auf eine erst nach der Forderungsabtretung entstandene Bürgschaft verzichtet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640481E0138

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