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Aktenzeichen I 408/08

Datum 02.10.1909

Leitsatz Hat § 53 Abs. 1 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 Rückwirkung auf Werke, die zu der Zeit, als das Gesetz in Kraft trat, bereits vorhanden waren? Erfordert seine Anwendung, daß diese Werke einen Kunstschutz genossen? Fällt unter die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers im Sinne des § 53 Abs. 1 auch das Recht aus § 37 auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Exemplare?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048210149

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