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Aktenzeichen I 342/09

Datum 27.11.1909

Leitsatz 1. Kann die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB. damit begründet werden, daß der eine Kontrahent den anderen durch arglistige Täuschung zum Abschlusse bestimmt habe? 2. Kann, wenn zwei Beklagte im Wechselprozesse unter Vorbehalt rechtskräftig verurteilt sind, der eine in dem von ihm allein eingeleiteten Nachverfahren den anderen als Zeugen benennen? 3. Abschluß eines Wechselbegebungsvertrages zwischen dem Gläubiger und zwei Wechselschuldnern, von denen der eine von dem Gläubiger wucherisch ausgebeutet wird. Steht auch dem anderen, nicht bewucherten Wechselschuldner die Einrede des Wuchers zu? 4. Muß sich der Blankoindossatar, welcher den Wechsel durch Blankotradition erworben hat, Einreden aus der Person des Blankotradenten gefallen lassen, wenn dieser den Wechsel in eigenem Namen, aber für Rechnung des ersteren erworben hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048350216

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