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Aktenzeichen I 311/07

Datum 01.12.1909

Leitsatz Kauf von Wertpapieren mit der Verpflichtung, sie während einer gewissen Zeit nicht an der Börse zu verkaufen (Sperrverpflichtung). Ist derjenige, der die Papiere gesperrt übernommen und unter der Hand weiterverkauft hat, unbedingt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie durch seinen Abkäufer oder durch einen ferneren Nachmann innerhalb der Frist an den Markt gebracht werden? oder kann er sich damit entschuldigen, daß er dem Abkäufer gleichfalls die Sperrpflicht auferlegt habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048380224

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