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Aktenzeichen VII 76/09

Datum 03.12.1909

Leitsatz Können daraus, daß der Unternehmer in dem zur Erörterung über die Einwendungen gegen die vorläufige Planfeststellung anberaumten Termine sich zur Anlegung eines Überweges über den Eisenbahnkörper den Beteiligten gegenüber verpflichtet und darauf gemäß der in dem Feststellungsbeschlusse von der Regierung getroffenen Anordnung den Weg hergestellt hat, Entschädigungsansprüche hergeleitet werden, wenn demnächst der Weg auf Anordnung der Landespolizeibehörde wieder beseitigt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048390228

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