zurück

Aktenzeichen III 539/08

Datum 03.12.1909

Leitsatz Von welchem Zeitpunkte ab ist die Frist, mit deren Ablauf das Recht auf die Versorgungsgebührnisse nach § 38 Abs. 2 des Mannschafts-Versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 zu laufen beginnt, bei denjenigen Personen zu rechnen, welche bereits vor der Entlassung aus dem aktiven Heeresdienst im Zivildienst beschäftigt waren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640483E0255

Download PDF

zurück