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Aktenzeichen III 539/08
Datum 03.12.1909
Leitsatz Von welchem Zeitpunkte ab ist die Frist, mit deren Ablauf das Recht auf die Versorgungsgebührnisse nach § 38 Abs. 2 des Mannschafts-Versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 zu laufen beginnt, bei denjenigen Personen zu rechnen, welche bereits vor der Entlassung aus dem aktiven Heeresdienst im Zivildienst beschäftigt waren?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640483E0255
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