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Aktenzeichen VI 215/09

Datum 06.12.1909

Leitsatz 1. Umfang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Nachlaßverwalters. Kann der verklagte Nachlaßschuldner dem klagenden Nachlaßverwalter den Einwand entgegensetzen, daß die Einziehung der Nachlaßforderung nicht zum Zwecke der Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten erfolge? Kann er dies wenigstens dann tun, wenn er Erbe ist? 2. Beendigung der Nachlaßverwaltung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640483F0260

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