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Aktenzeichen VI 626/08

Datum 13.12.1909

Leitsatz 1. Ist, soweit in einem Reichsgesetze das in den §§ 20, 21 GewO. geregelte Rekursverfahren vorgesehen ist, der Rechtsweg ausgeschlossen,1 daher auch in den Fällen des durch das Gesetz vom 25. Mai 1903 (Art. I Nr. XVI) hinzugefügten Abs. 6 des § 45 des Krankenversicherungsgesetzes von 1892? 2. Erstreckt sich die Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Ortskrankenkassen auch auf die gemäß §§ 46 flg. des Krankenversicherungsgesetzes von 1892 gebildeten Krankenkassenverbände? und was folgt daraus für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048440278

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