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Aktenzeichen I 252/09

Datum 15.12.1909

Leitsatz 1. Wird die für die Übertragung von Namensaktien statutarisch vorgeschriebene Zustimmung des Aufsichtsrats im Konkurse der Aktiengesellschaft durch die Zustimmung des Konkursverwalters ersetzt? 2. Kann der Käufer einer nicht vollgezahlten Namensaktie, der über den Rest der einzuzahlenden Summe Wechsel gegeben hat oder im Aktienbuche eingetragen ist, der auf den Rest klagenden Aktiengesellschaft entgegenhalten, daß er durch Betrug zum Erwerbe der Aktien bestimmt sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048470290

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