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Aktenzeichen VI 21/09
Datum 20.12.1909
Leitsatz 1. Wird der Vorschrift des § 148 Abs. 1 Satz 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni/5. Juli 1900 in Preußen durch eine Mitteilung genügt, die der Landesdirektor oder dessen Vertreter bezüglich der Geltendmachung des Ersatzanspruches der Berufsgenossenschaft dem Ersatzpflichtigen zugehen läßt, ohne daß ein Beschluß des Genossenschaftsvorstandes (des Provinzialausschusses) ergangen ist? 2. Ist die Anrufung der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung (§ 148 Abs. 1 Satz 2 des Ges.) an eine bestimmte Ausdrucksform gebunden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640484C0312
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