Aktenzeichen V 349/09
Datum 05.02.1910
Leitsatz 1. Wer hat nach der preuß. Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit Art. 142 EinfGes. zum BGB. und Art. 12 § 2 preuß. AusfGes. zum BGB. den Beamten zur Beurkundung von Immobiliarverträgen, woran die Stadt beteiligt ist, zu ernennen? 2. Muß eine Vollmacht, auf die als Protokollanlage zum Zwecke der notwendigen oder doch gewollten sachlichen Ergänzung der Haupturkunde in dieser Bezug genommen ist, gemäß §§ 176, 177 FrGG. vorgelesen werden? 3. Ist es notwendig, daß die nachträgliche Bewilligung einer Sicherungshypothek, die zur Sicherung eines formgerecht beurkundeten Grundabtretungsangebots dienen soll, ebenfalls nach Vorschrift des § 313 BGB. beurkundet wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464048600412
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